Risikogruppen und Hygienestandards


Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler in Schulen ist nach den Vorgaben des RKI allein nicht möglich. Vielmehr sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei Vorliegen von chronischen Erkrankungen insbesondere


- des Herz-Kreislauf-Systems,
- der Lunge (z. B. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD),
- chronischen Nieren- und Lebererkrankungen,
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit),
- mit einer vorliegenden Einschränkung des Immunsystems aufgrund einer Krebserkran-kung oder
- mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Im-munschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunab-wehr schwächen, wie z. B. Cortison)


individuell entscheiden, ob trotz optimaler Therapie das Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung besteht. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wird durch ein entsprechendes ärztliches Attest bestätigt, eine Nennung der Diagnose erfolgt dabei nicht.

 

 

Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wird durch ein entsprechendes ärztliches Attest bestätigt, eine Nennung der Diagnose erfolgt dabei nicht.

 

 

 

Beschäftigte, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht (vulnerable Beschäftigte) oder die mit vulnerablen Kindern (unter 14 Jahren) in einem Haushalt leben, können grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht und für außerunterrichtliche Angebote eingesetzt werden.

 

Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Rundverfügungen der RLSB.

 

 

 

Schüler*innen, die zur einer genannten Risikogruppe gehören und dieses durch ein ärztliches Attest nachgewiesen haben, können auf Wunsch der Erziehungsberechtigten schulische Aufgaben von zu Hause aus wahrnehmen.

 

 Eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall ist auch für Schülerinnen oder der Schüler
möglich, die glaubhaft machen (z.B. durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung) mit einer oder
einem Angehörigen, die oder der gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines
schweren Krankheitsverlaufes hat und sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen
kann (z.B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen – nachzuwei-
sen mit Attest), in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen und
sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem
Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen.

 

 

Unser Hygienekonzept ist in Zusammenarbeit mit dem Schulträger, dem Gesundheitsamt und dem Regionalen Landesamt für Schulen und Bildung an die momentanen Gegebenheiten angepasst und auf die einzelnen Szenarien abgestimmt.