Notbetreuung während des Schulausfalls


Bitte melden Sie Ihr Kind für die Notbetreuung (08:00 - 13:00 Uhr) bitte am Vortag bis                                                    spätestens 11:00 Uhr                                                                       an, wenn Sie diese nicht bereits bei unser Abfrage im Dezember 2020 gewünscht haben!

 

 Für Anmeldungen nutzen Sie bitte:

 

                        niels.gramkow@gsw-stade.de 

                                         oder

                04141-82118 (Mo. - Fr.  08:00-13:00 Uhr)

 

 Wenn Sie es einrichten können, melden Sie Ihr Kind

bitte so früh wie möglich an.

 

 

Wir möchten Sie weiterhin dringend darum bitten, diese Notbetreung nur im absoluten Notfall, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, zu nutzen, um die Verbreitung des Coronavirus zu hemmen und zu verzögern. Sie schützen damit alle Beteiligten.

 

Während der Notbetreuung muss ihr Kind auch die Aufgaben, die für das "Lernen zu Hause" zur Verfügung gestellt wurden, bearbeiten

 

Kinder mit Erkältungssymptomen dürfen an der Notbetreuung nicht teilnehmen.

 

 

Möglicher Personenkreis:

 

„Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. […]

 

 

Kriterien für die Aufnahme von Kindern:

 

a) Kinder, die bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden,  sind weiterhin zu betreuen (auch Härtefälle).

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Eingliederungs-/Jugendhilfe,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, - Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

 

 

b) Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen. So können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur -Risiko-und Krisenkommunikation einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein. Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.

 

 

c) Betreuung in besonderen Härtefällen
  Bei den besonderen Härtefällen können auch folgende Gesichtspunkte    Berücksichtigung finden:

 

·         drohende Kindeswohlgefährdung,

 

·         Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,

 

·         gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,

 

·         drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.“